Pflichten und Haftungsrisiken von Unternehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern

- Sie diskutierten über Insolvenzrisiken und deren Vorbeugung: WJ-Sprecher Eric Mochmann und Insolvenzverwalter Dr. Franc Zimmermann. Foto: Martin Schenk
Dr. Franc Zimmermann von der Partner Mönning & Georg Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Berlin hat seinen Bürositz in Gifhorn und ist Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Am 20. Oktober 2011 referierte Dr. Zimmermann vor den Wirtschaftsjunioren Harz und Gästen in Goslar zu dem Thema »Pflichten und Haftungsrisiken von Unternehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern«.
Zimmermann gab den Teilnehmern zunächst einen Überblick über die unterschiedlichen Unternehmensformen und deren Vor- und Nachteile und ging dabei insbesondere auf die haftungsrechtliche Seite ein.
Anschließend stellte er Ursachen für Unternehmenskrisen und Insolvenzen dar, darunter exogene Krisenursachen wie beispielsweise veränderte Markt- oder Wettbewerbsverhältnisse und interne Ursachen wie Führungsprobleme und Organisationsmängel. Auf eine strategische Krise folge im »idealtypischen Verlauf« eine Erfolgs- bzw. Ertragskrise, dann eine akute Liquiditätskrise und schließlich die Insolvenz.
Durch Maßnahmen wie den Abbau von Vorräten, ein Inkasso bei Drittschuldnern, reduzierte Investitionen, Factoring, die Vereinbarung von Ratenzahlungen oder von Stillhalteabkommen mit Gläubigern lasse sich die Liquidität häufig sichern. Demgegenüber lasse sich durch eine Reduzierung des Personal-, Material- und des sonstigen Aufwandes und/oder durch eine kurzfristige Umsatzsteigerung die Ergebnissituation verbessern. Die Insolvenzgründe seien die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen wie etwa einer GmbH auch noch die Überschuldung.
Komme eine antragspflichtige Person ihrer Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages nicht nach, drohten wirtschaftliche und strafrechtliche Konsequenzen, die die Existenz eines jeden Unternehmers bedrohen könnten. Bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen oder strafrechtlich relevanten Handlungen oder einer verspäteten Antragstellung laufe der Unternehmer zudem Gefahr, dass ihm eine Restschuldbefreiung versagt werden könne, die bei einem Insolvenzverfahren nach sechs Jahren grundsätzlich möglich sei. Das Insolvenzverfahren diene dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Alternativ könne in einem Insolvenzplan auch eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Diese Lösung setze jedoch in der Regel eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung voraus.
WJ-Sprecher Eric Mochmann dankte Dr. Zimmermann für den aufschlussreichen Vortrag und die vielen Informationen, um auf Krisen angemessen zu reagieren.

